Wer in Deutschland Bürgergeld beantragt, muss seine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass Sie vor der Antragstellung Ihr gesamtes Erspartes aufbrauchen oder mittellos sein müssen. Der Gesetzgeber schützt mit dem Schonvermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einen erheblichen Teil Ihrer finanziellen Rücklagen, um eine würdevolle Lebensführung zu sichern und die private Altersvorsorge zu erhalten.
Mit der Einführung des Bürgergeldes wurden die früheren, starren Lebensalters-Staffelungen des alten Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) grundlegend reformiert. Seitdem gelten klare, personenunabhängige Festbeträge sowie eine einjährige Schonfrist (Karenzzeit) für neu in den Leistungsbezug eintretende Bürger:
Zu beachten ist, dass dieser Vermögensschutz für die gesamte Bedarfsgemeinschaft als Gesamtsumme betrachtet werden kann. Besitzt beispielsweise ein Partner 25.000 Euro Erspartes und der andere Partner lediglich 2.000 Euro, wird der Freibetrag innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet. Es kommt folglich nicht darauf an, wer das Geld auf seinem Bankkonto hält, solange die Gesamtobergrenze des Haushalts nicht überschritten wird.