Rechtsstand 2026: Gesetzliche Berechnung nach §§ 149–153 SGB III & Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Arbeitslosengeld 1 Rechner 2026 – Höhe & Auszahlung berechnen

Wie viel Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) steht Ihnen bei Jobverlust im Jahr 2026 zu? Unser kostenloser Arbeitslosengeld-1-Rechner ermittelt auf Basis Ihres letzten Bruttogehalts, Ihrer Steuerklasse und eventueller Kinderfreibeträge Ihren kalendertäglichen und monatlichen Auszahlungsanspruch – exakt nach der amtlichen Pauschalierungstabelle der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Arbeitslosengeld 1 2026 berechnen!

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So wird die Höhe des ALG 1 berechnet

Der Eintritt einer plötzlichen Arbeitslosigkeit stellt Beschäftigte vor existenzielle finanzielle Fragen. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung federt diesen Verdienstausfall durch die Zahlung von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Anders als das nachrangige Bürgergeld handelt es sich beim ALG 1 um eine versicherungsbasierte Entgeltersatzleistung, deren Höhe sich direkt an Ihrem bisherigen Erwerbseinkommen bemisst.

Die amtliche Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt nach einem streng reglementierten, mehrstufigen Verfahren nach den §§ 149 bis 153 SGB III:

1. Ermittlung des Bemessungsentgelts (§ 151 SGB III)

Grundlage der Berechnung ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt, das Sie im sogenannten Bemessungszeitraum erzielt haben. In der Regel umfasst dieser die letzten zwölf Monate (bzw. bei Sonderfällen zwei Jahre) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden berücksichtigt, sofern darauf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.

Das Bemessungsentgelt wird durch die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung gedeckelt:

  • Alte Bundesländer (West): 8.050 Euro monatlich (bzw. 96.600 Euro jährlich) im Jahr 2026.
  • Neue Bundesländer (Ost): 7.550 Euro monatlich (bzw. 90.600 Euro jährlich) im Jahr 2026.

Verdienen Sie beispielsweise 9.000 Euro Brutto im Monat in Köln, wird Ihr ALG 1 auf Basis des Höchstbetrags von 8.050 Euro berechnet. Alle darüber liegenden Gehaltsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

2. Abzug der gesetzlichen Pauschalen (§ 153 SGB III)

Die Bundesagentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld nicht aus Ihrem individuellen Netto auf dem Gehaltszettel, sondern ermittelt ein fiktives Leistungsentgelt (pauschaliertes Netto). Dazu werden vom Bruttobetrag folgende Pauschalabzüge abgezogen:

  • Sozialversicherungspauschale: Ein pauschaler Abzug von 20 Prozent des Bemessungsentgelts für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Lohnsteuer: Ein Abzug nach der gesetzlichen Pauschalierungstabelle gemäß Ihrer auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen LohnSteuerklasse.
  • Solidaritätszuschlag: Ein Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohnsteuer, sofern die steuerlichen Freigrenzen überschritten werden.

3. Anwendung des Leistungssatzes (§ 149 SGB III)

Vom so ermittelten täglichen Leistungsentgelt wird abschließend der gesetzliche Leistungssatz angewandt:

Allgemeiner Leistungssatz (60 %)

Gilt für alle arbeitslosen Personen, die keine Kinder im Sinne des § 32 EStG haben. Sie erhalten täglich exakt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.

Erhöhter Leistungssatz (67 %)

Gilt für Arbeitslose, bei denen mindestens ein Kind auf der Steuerkarte vermerkt ist (oder deren Ehe-/Lebenspartner ein Kind hat). Sie erhalten 67 Prozent des Leistungsentgelts.

Nach § 154 Satz 2 SGB III wird jeder volle Bezugsmonat pauschal mit 30 Kalendertagen abgerechnet. Ihr Monatsbetrag entspricht somit immer Ihrem Tagessatz multipliziert mit 30.

Anspruch und Voraussetzungen

Nicht jeder erwerbslose Bürger hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Um Leistungen nach § 137 SGB III beziehen zu können, müssen zwingend vier gesetzliche Kernvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit

Sie dürfen in keinem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen oder müssen Ihre Arbeitszeit auf unter 15 Wochenstunden reduziert haben. Eine Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche ist zulässig, wirkt sich jedoch ab einem Betrag von 165 Euro monatlich auf die Leistungshöhe aus.

2. Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III)

Die wichtigste versicherungsrechtliche Hürde ist die sogenannte Anwartschaftszeit: Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate (360 Kalendertage) in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und Beiträge gezahlt haben. Die Monate müssen nicht zusammenhängend bei demselben Arbeitgeber abgeleistet worden sein.

Sonderregelung für kurze Beschäftigungsverhältnisse:

Für überwiegend kurz befristete Verträge (z. B. in der Kultur-, Film- oder Eventbranche) genügt unter engen Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaftszeit von mindestens 6 Monaten Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist.

3. Rechtzeitige Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen zwei Meldeschritten (§§ 38, 141 SGB III):

  • Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung: Sobald Sie von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren (z. B. durch Kündigungsschreiben oder Auslaufen eines befristeten Vertrags), müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Erfahren Sie erst später von der Beendigung, muss die Meldung innerhalb von drei Kalendertagen erfolgen.
  • Persönliche Arbeitslosmeldung: Spätestens am ersten Tag der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit müssen Sie sich persönlich oder über das elektronische Ausweisportal der BA arbeitslos melden. Erst ab dem Tag dieser Meldung entsteht der Zahlungsanspruch.

4. Verfügbarkeit und Eigenbemühungen (§ 138 SGB III)

Sie müssen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, das heißt arbeitsfähig und bereit sein, jede zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufzunehmen sowie eigene Bewerbungsaktivitäten nachzuweisen.

Steuerklasse ändern vor der Kündigung

Für verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner verbirgt sich im deutschen Lohnsteuer- und Sozialrecht ein enormer Hebel: Da das Arbeitslosengeld 1 nicht auf dem Bruttolohn, sondern auf dem pauschalierten Nettoentgelt nach Lohnsteuerklasse basiert, führt eine günstigere Steuerklasse zu einer dauerhaft höheren monatlichen ALG-1-Auszahlung.

Die Strategie: Wechsel von Steuerklasse 4 oder 5 in Steuerklasse 3

In Steuerklasse 3 wird der steuerliche Grundfreibetrag verdoppelt, weshalb die monatlichen Lohnsteuerabzüge drastisch niedriger ausfallen. In der Folge steigt das nach § 153 SGB III maßgebliche Leistungsentgelt erheblich an. Gegenüber Steuerklasse 4 oder 5 kann dies einen Unterschied von mehreren hundert Euro Netto-ALG-1 pro Monat bedeuten – über die gesamte Anspruchsdauer summiert sich dieser Betrag schnell auf 3.000 bis 6.000 Euro mehr Liquidität.

Die juristische Prüfung: Zweckmäßigkeitsprüfung der Bundesagentur (§ 153 Abs. 3 SGB III)

Die Bundesagentur für Arbeit prüft Steuerklassenwechsel im Jahr vor der Arbeitslosigkeit sehr aufmerksam. Nach § 153 Abs. 3 SGB III ist ein Wechsel grundsätzlich anzuerkennen, wenn eine der folgenden gesetzlichen Bedingungen greift:

  1. Stichtagsregelung (1. Januar): Die Steuerklasse war bereits zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. In diesem Fall findet gar keine Missbrauchsprüfung statt.
  2. Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit: Der Wechsel entsprach dem Verhältnis der tatsächlichen Bruttoarbeitslöhne beider Ehepartner (z. B. wenn der Ehepartner mit Steuerklasse 3 mindestens 60 % des gesamten Familieneinkommens erwirtschaftete).
  3. Höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG): Das Bundessozialgericht (u. a. Az. B 11 AL 23/00 R) hat klargestellt, dass Ehegatten ihr gesetzliches Recht zur Wahl der Steuerklasse frei wahrnehmen dürfen. Selbst wenn der Wechsel primär zur Erhöhung künftiger Lohnersatzleistungen vollzogen wurde, darf die BA ihn nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich verwerfen, solange er real vollzogen und gelebt wurde.
💡 Expertentipp der Redaktion:

Zeichnet sich eine betriebsbedingte Kündigung oder ein Stellenabbau ab, sollten verheiratete Beschäftigte die Steuerklassenkombination umgehend beim Finanzamt anpassen (Antrag auf Steuerklassenwechsel nach § 39 EStG). Da das Finanzamt den Wechsel ab dem Folgemonat der Antragstellung wirksam werden lässt, gilt: Je früher der Wechsel erfolgt, desto unangreifbarer ist die günstigere Einstufung gegenüber der Arbeitsagentur.

Wie lange wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt?

Die gesetzliche Dauer des ALG-1-Bezugs richtet sich gemäß § 147 SGB III nach zwei Kriterien: der Anzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsmonate innerhalb der letzten 5 Jahre sowie dem Lebensalter des Antragstellers bei Entstehung des Anspruchs.

Versicherungspflichtzeit (5 Jahre) Vorausgesetztes Mindestalter Maximale Bezugsdauer
Mindestens 12 Monate Beliebig (unter 50 Jahre) 6 Monate
Mindestens 16 Monate Beliebig (unter 50 Jahre) 8 Monate
Mindestens 20 Monate Beliebig (unter 50 Jahre) 10 Monate
Mindestens 24 Monate Standardfall (unter 50 Jahre) 12 Monate
Mindestens 30 Monate Ab Vollendung des 50. Lebensjahres 15 Monate
Mindestens 36 Monate Ab Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate
Mindestens 48 Monate Ab Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate

Haben Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 vollständig ausgeschöpft und noch keine neue Anstellung gefunden, können Sie bei Bedürftigkeit einen Antrag auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) stellen.

Sperrzeiten vermeiden & steuerliche Behandlung

Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, ohne einen wichtigen Grund (z. B. ärztlich attestierte gesundheitliche Unzumutbarkeit oder Mobbing) nachweisen zu können, riskiert eine Sperrzeit nach § 159 SGB III von bis zu 12 Wochen. Während dieser Sperrzeit ruht nicht nur die Zahlung des Arbeitslosengeldes, sondern die gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich zudem um mindestens ein Viertel.

Besteuerung des ALG 1: Das Arbeitslosengeld 1 ist gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG grundsätzlich vollkommen steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Das bezogene Arbeitslosengeld wird zu Ihrem übrigen zu versteuernden Einkommen des Jahres hinzugerechnet, um den Steuersatz für das restliche Einkommen zu ermitteln. Wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen erhalten haben, sind Sie gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

SR

Fachlich geprüft durch die Suparmax Redaktion

Rechtsgrundlagen: §§ 136–161 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung), Verordnung über die Pauschalierung der Nettoentgelte im Arbeitsförderungsrecht, Beitragsbemessungsgrenzen 2026. Letzte redaktionelle Aktualisierung für das Kalenderjahr 2026.