Wer während seines Studiums (neben Stipendien) an einer Universität oder Fachhochschule BAföG bezogen hat, muss nach dem Studienabschluss nicht die gesamte Summe zurückerstatten. Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist eine sozialpolitische Mischform: Sie besteht zu 50 Prozent aus einem nicht rückzahlbaren staatlichen Zuschuss (geschenktes Geld) und zu 50 Prozent aus einem zinslosen Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG).
Für die Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils ist nicht mehr das lokale Studentenwerk zuständig, sondern zentral das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Sitz in Köln.
Der gesetzliche Rückzahlungsdeckel: Maximal 10.010 Euro
Die wichtigste Schutzvorschrift für alle Studierenden ist die gesetzliche Deckelung der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG. Für alle Studiengänge, die ab dem 1. März 2001 aufgenommen wurden, ist die Rückzahlungssumme gesetzlich auf maximal 77 Monatsraten zu je 130 Euro = exakt 10.010 Euro begrenzt.
Haben Sie im Bachelor- und Masterstudium über 10 Semester hinweg insgesamt 35.000 Euro BAföG erhalten, beträgt der rechnerische Darlehensanteil (50%) genau 17.500 Euro. Dank der Deckelung müssen Sie jedoch nur 10.010 Euro zurückzahlen. Die verbleibenden 7.490 Euro Darlehensschuld sowie die gesamten 17.500 Euro Zuschussanteil (zusammen 24.990 Euro) sind für Sie vollkommen geschenkt!
Ratenhöhe und Zahlungsrhythmus
Die Rückzahlung erfolgt nicht auf einen Schlag, sondern in planbaren Raten:
- Monatliche Regelrate: Die gesetzliche Standardrate beträgt 130 Euro pro Monat.
- Quartalsweise Abbuchung: Die Raten werden vierteljährlich fällig. Sie überweisen also alle drei Monate 390 Euro im Voraus bzw. lassen den Betrag per SEPA-Lastschriftmandat von der Bundeskasse einziehen.
- Maximale Rückzahlungsdauer: Bei 77 Raten à 130 Euro ist die Darlehensschuld nach exakt 6 Jahren und 5 Monaten vollständig abbezahlt.
- Zinsfreiheit: Während der gesamten regulären Rückzahlungsphase fallen 0 Prozent Zinsen an. Lediglich bei Zahlungsverzug oder verspäteter Ratenzahlung können Verzugszinsen und Mahngebühren entstehen.